Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen der Performing Center Austria – Tinodi GmbH, Zieglergasse 7, 1070 Wien (FN 094467y, UID ATU15665607) (kurz „Agentur“), die unter der Marke „Performing Artists“ das Künstlermanagement des Performing Center Austria betreibt.
(2) Sie gelten gegenüber allen Personen und Unternehmen, die über die Agentur Künstler:innen buchen oder deren Leistungen anfragen (kurz „Auftraggeber:in“), insbesondere Veranstalter:innen, Theater, Produktionen, Unternehmen, Agenturen und Privatpersonen. „Artists“ im Sinn dieser AGB sind Schauspieler:innen, Sänger:innen, Tänzer:innen, Musiker:innen, Moderator:innen und sonstige darstellende Künstler:innen, die von der Agentur betreut werden.
(3) Diese AGB regeln ausschließlich das Verhältnis zwischen der Agentur und der Auftraggeber:in. Die Beziehung zwischen der Agentur und ihren Artists (Künstlermanagementvertrag) wird davon nicht berührt.
(4) Geschäftsbedingungen der Auftraggeber:in gelten nur, wenn die Agentur ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(5) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Website der Agentur veröffentlichte Fassung. Für laufende Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für künftige Verträge, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf.
(6) „Schriftlich“ im Sinn dieser AGB umfasst auch die Übermittlung per E-Mail.
2. Vertragsgegenstand und Rolle der Agentur
(1) Die Agentur vermittelt Auftritte, Engagements und sonstige künstlerische Leistungen ihrer Artists an Auftraggeber:innen, verhandelt Konditionen und organisiert die Abwicklung (z. B. Terminkoordination, Vertragsvorbereitung, Reiseplanung).
(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt die Agentur als Vermittlerin im Namen und für Rechnung des jeweiligen Artists. Der Vertrag über die künstlerische Leistung kommt unmittelbar zwischen der Auftraggeber:in und dem Artist zustande; die Agentur verhandelt und schließt ihn aufgrund der ihr vom Artist erteilten Vollmacht und nach Rücksprache mit dem Artist in dessen Namen ab. Ist die Agentur zum Inkasso berechtigt, kann die Auftraggeber:in das Honorar mit schuldbefreiender Wirkung an die Agentur zahlen. Tritt die Agentur ausdrücklich als Vertragspartnerin auf (z. B. bei Komplettangeboten, Produktionen oder Gesamtpaketen), kommt der Vertrag mit der Agentur zustande; dies wird im Angebot kenntlich gemacht.
(3) Die Agentur schuldet die sorgfältige Vermittlung und Abwicklung, nicht jedoch einen bestimmten künstlerischen oder wirtschaftlichen Erfolg einer Veranstaltung.
(4) Die künstlerische Gestaltung, Programmauswahl und Interpretation liegen in der Verantwortung des Artists. Inhaltliche Weisungen der Auftraggeber:in, die das vereinbarte Programm wesentlich verändern, bedürfen der Zustimmung des Artists.
(5) Die Agentur ist berechtigt, bei Verhinderung eines Artists gleichwertigen Ersatz anzubieten (siehe § 5 Abs. 5). Bei Engagements außerhalb Österreichs darf sie ein Co-Künstlermanagement einschalten; ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Auftraggeber:in bleibt davon unberührt.
3. Angebote und Vertragsabschluss
(1) Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ist ein Angebot befristet, hält sich die Agentur bis zum Ablauf der Frist daran gebunden; die Verfügbarkeit und das Einverständnis des Artists bleiben bis zur Bestätigung vorbehalten.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur oder durch die unterzeichnete Rückbestätigung des Angebots durch die Auftraggeber:in zustande. Mit der Bestätigung erkennt die Auftraggeber:in diese AGB an.
(3) Ein Angebot enthält in der Regel Datum, Ort, Dauer und Art des Auftritts, Honorar, Nebenkosten sowie besondere Anforderungen (Technik, Garderobe, Verpflegung, Unterkunft). Nachträgliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Agentur und des Artists und können zu Mehrkosten führen.
(4) Terminreservierungen („Optionen“) sind unverbindlich und verfallen ohne gesonderte Mitteilung mit Ablauf der in der Reservierung genannten Frist, mangels einer Frist sieben Tage nach Reservierung. Die Agentur darf den Termin danach anderweitig vergeben.
(5) Die Auftraggeber:in sichert zu, dass die im Auftrag gemachten Angaben (Veranstaltungsort, Art der Veranstaltung, Publikum, Zeitplan) vollständig und richtig sind.
4. Honorare, Nebenkosten und Zahlung
(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Honorare. Alle Preise verstehen sich in Euro und, sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreis bezeichnet, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Nicht im Honorar enthalten sind, sofern nicht anders vereinbart: Reise- und Transportkosten, Unterkunft und Verpflegung, Kosten für Technik, Kostüme und Requisiten, Proben- und Aufbauzeiten außerhalb der vereinbarten Zeiten sowie behördliche Genehmigungen. Diese Kosten trägt die Auftraggeber:in oder ersetzt sie gegen Nachweis.
(3) Abgaben, die aus dem Auftritt entstehen, trägt die Auftraggeber:in. Dazu gehören insbesondere Gebühren an Verwertungsgesellschaften (z. B. AKM/Austro-Mechana), Vergnügungssteuern und Abgaben nach dem Ausländerbesteuerungsrecht, soweit sie die Auftraggeber:in treffen. Die Anmeldung bei diesen Stellen obliegt der Auftraggeber:in.
(4) Die Agentur ist berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 50 % des vereinbarten Honorars zu verlangen. Der Restbetrag ist, sofern nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum, spätestens jedoch vor dem Auftritt, ohne Abzug zu bezahlen. Die Agentur kann die Leistung bis zum Zahlungseingang der Anzahlung zurückhalten.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten gegenüber Unternehmer:innen Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB), gegenüber Verbraucher:innen 4 % p. a. Die Auftraggeber:in ersetzt der Agentur außerdem die notwendigen Mahn- und Einbringungskosten, bei Unternehmer:innen zudem den Pauschalbetrag von 40 Euro gemäß § 458 UGB.
(6) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von der Agentur schriftlich anerkannt wurden. Gegenüber Verbraucher:innen gilt dies nur im Rahmen des § 6 Abs. 1 Z 8 KSchG.
(7) Die Agentur behält sich vor, Honorare bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten angemessen an die Inflation (Verbraucherpreisindex) anzupassen.
5. Stornierung, Absage und Verhinderung
(1) Eine Stornierung durch die Auftraggeber:in bedarf der Schriftform. Maßgeblich ist der Zugang bei der Agentur.
(2) Bei Stornierung eines bestätigten Auftrags schuldet die Auftraggeber:in folgende Stornogebühr, berechnet vom vereinbarten Gesamthonorar:
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Zugang der Stornierung |
Stornogebühr |
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mehr als 60 Tage vor dem Termin |
0 % (nur bereits entstandene Auslagen) |
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60 bis 31 Tage vor dem Termin |
30 % |
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30 bis 15 Tage vor dem Termin |
50 % |
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14 bis 7 Tage vor dem Termin |
75 % |
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weniger als 7 Tage vor dem Termin oder am Veranstaltungstag |
100 % |
(3) Bereits angefallene und nicht mehr stornierbare Kosten (z. B. gebuchte Flüge, Unterkünfte, Kostüme) sind zusätzlich zu ersetzen. Der Auftraggeber:in bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Agentur bzw. dem Artist ein geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Wird eine Veranstaltung aus Gründen abgesagt, die in der Sphäre der Auftraggeber:in liegen (z. B. mangelnder Kartenverkauf, Wetter bei Freiluftveranstaltungen, behördliche Auflagen, die die Auftraggeber:in zu vertreten hat), bleibt der Honoraranspruch bestehen.
(5) Ist ein Artist wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Gründen verhindert, wird die Agentur die Auftraggeber:in unverzüglich informieren und nach Möglichkeit einen gleichwertigen Ersatz oder einen Ersatztermin anbieten. Die Auftraggeber:in darf einen angemessenen Ersatz nur aus wichtigem Grund ablehnen. Wird kein Ersatz vereinbart, entfällt der Honoraranspruch für den ausgefallenen Auftritt; bereits geleistete Zahlungen werden erstattet. Weitergehende Ansprüche der Auftraggeber:in sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
(6) Kann der Auftritt wegen höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, behördliche Verbote, Pandemie-Maßnahmen, Terror, Streik, Ausfall von Verkehrsmitteln) nicht stattfinden, sind beide Seiten von ihren Leistungspflichten befreit. Bereits entstandene, nicht vermeidbare Kosten trägt die Auftraggeber:in.
6. Urheber-, Bild- und Namensrechte
(1) Alle Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechte an den dargebotenen Werken, Darbietungen, Choreografien, Texten und Konzepten verbleiben beim jeweiligen Artist oder den sonstigen Berechtigten. Die Honorarvereinbarung beinhaltet ausschließlich das Recht zur Durchführung der vereinbarten Veranstaltung.
(2) Ton-, Bild- und Filmaufnahmen, Live-Übertragungen (Streaming) und Mitschnitte der Darbietung sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur und des Artists zulässig. Die Bedingungen (Zweck, Dauer, Gebiet, Vergütung) werden gesondert vereinbart.
(3) Namen, Fotos, Biografien und Videomaterial der Artists dürfen ausschließlich zur Bewerbung der vereinbarten Veranstaltung und ausschließlich in der von der Agentur freigegebenen Form verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte, die Nutzung für andere Zwecke oder die Verwendung zu Produktwerbung (Testimonial) ist ohne gesonderte Vereinbarung unzulässig. Die Nutzungsberechtigung endet mit dem Ende der Veranstaltung; Werbematerial ist danach aus öffentlich zugänglichen Medien zu entfernen.
(4) Die Auftraggeber:in trägt dafür Sorge, dass Dritte (Publikum, Medien) keine unerlaubten Aufnahmen anfertigen, soweit ihr dies zumutbar ist.
(5) Die Agentur darf die Zusammenarbeit mit der Auftraggeber:in in Referenzlisten nennen, sofern die Auftraggeber:in nicht widerspricht.
7. Pflichten der Auftraggeber:in und Vermittlungsschutz
(1) Die Auftraggeber:in stellt auf eigene Kosten sicher, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß, sicher und rechtmäßig durchgeführt werden kann. Dazu gehören insbesondere Veranstaltungsgenehmigungen, Sicherheits- und Brandschutzvorschriften, eine geeignete Bühne bzw. Spielfläche, ein abschließbarer Umkleideraum, Zugang zu Sanitäranlagen sowie wetterfester Schutz bei Freiluftveranstaltungen. Bei minderjährigen Artists hat die Auftraggeber:in zusätzlich das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) und die landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen einzuhalten (u. a. Arbeitszeitgrenzen, erforderliche Genehmigungen, schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten, geeignete Begleitperson).
(2) Technik, Ton, Licht und Verpflegung sind nach dem Technik-Rider bzw. den Vorgaben im Angebot bereitzustellen. Abweichungen sind der Agentur rechtzeitig, mindestens 7 Tage vor dem Auftritt, mitzuteilen. Kann der Auftritt wegen unzureichender Bedingungen nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, bleibt der Honoraranspruch bestehen.
(3) Die Auftraggeber:in sorgt für den Schutz der Artists und ihres Eigentums (Instrumente, Kostüme, Technik) während des Aufenthalts auf dem Veranstaltungsgelände und hat für eine angemessene Veranstalterhaftpflichtversicherung zu sorgen.
(4) Die Auftraggeber:in informiert die Agentur unverzüglich über Umstände, die die Durchführung gefährden könnten (z. B. Verschiebung, Sicherheitsbedenken).
(5) Vermittlungsschutz: Die Auftraggeber:in verpflichtet sich, Artists, die ihr durch die Agentur vorgestellt oder vermittelt wurden, für die Dauer von 12 Monaten nach der letzten Vermittlung nicht unter Umgehung der Agentur direkt zu buchen oder an Dritte weiterzuvermitteln. Wird ein solcher Artist innerhalb dieser Frist dennoch direkt beauftragt, schuldet die Auftraggeber:in der Agentur die vereinbarte Vermittlungsprovision, mangels Vereinbarung in der branchenüblichen Höhe, die bei Vermittlung durch die Agentur angefallen wäre. Das Gleiche gilt, wenn Folgeaufträge aus einer durch die Agentur angebahnten Zusammenarbeit entstehen.
8. Haftung und Gewährleistung
(1) Die Agentur haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gegenüber Verbraucher:innen gilt dieser Haftungsausschluss nicht für Personenschäden und nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
(2) Die Agentur haftet nicht für Leistungen, Verhalten, Verfügbarkeit oder Verhinderung der Artists, sofern sie die Artists sorgfältig ausgewählt und ihre Pflichten nach § 5 Abs. 5 erfüllt hat. Die Haftung der Artists für ihre eigene Leistung richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag.
(3) Die Haftung der Agentur ist, soweit gesetzlich zulässig, der Höhe nach mit dem Honorar des betroffenen Auftrags begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist gegenüber Unternehmer:innen ausgeschlossen.
(4) Die Auftraggeber:in haftet für alle Schäden, die der Agentur oder den Artists durch mangelhafte Veranstaltungsbedingungen, unzureichende Sicherungsmaßnahmen oder Verletzung der Pflichten aus § 7 entstehen, und hält die Agentur gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos.
(5) Schadenersatzansprüche gegenüber der Agentur verjähren gegenüber Unternehmer:innen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch nach drei Jahren. Gegenüber Verbraucher:innen bleiben die gesetzlichen Fristen unberührt.
(6) Beanstandungen sind der Agentur unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach der Veranstaltung, schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gelten die Leistungen gegenüber Unternehmer:innen als genehmigt.
9. Verschwiegenheit und Datenschutz
(1) Beide Seiten behandeln vertrauliche Informationen aus der Zusammenarbeit, insbesondere Honorare, Konditionen, Kontaktdaten von Artists und Vertragsinhalte, vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter, soweit dies nicht zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten der Auftraggeber:in (z. B. Name, Anschrift, E-Mail, Telefonnummer, Rechnungsdaten) zur Vertragsabwicklung, Rechnungslegung und Kundenbetreuung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b, c und f DSGVO. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies zur Auftragsabwicklung erforderlich ist (z. B. an die gebuchten Artists, Steuerberatung, Zahlungsdienstleister) oder gesetzlich verpflichtend ist.
(3) Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung und danach so lange gespeichert, wie gesetzliche Aufbewahrungspflichten (insbesondere nach BAO und UGB, in der Regel sieben Jahre) oder die Verjährungsfristen möglicher Rechtsansprüche dies erfordern.
(4) Betroffene haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch sowie das Recht auf Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung auf der Website der Agentur.
10. Besondere Bestimmungen für Verbraucher:innen
(1) Verbraucher:innen sind Personen, die den Vertrag zu Zwecken abschließen, die überwiegend nicht ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 1 KSchG). Gegenüber ihnen gelten die Bestimmungen dieser AGB nur, soweit sie nicht zwingenden Vorschriften des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) widersprechen; im Zweifel gehen diese Vorschriften vor.
(2) Wird der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. E-Mail, Website, Telefon) geschlossen, steht Verbraucher:innen grundsätzlich ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen ab Vertragsabschluss zu. Dieses Recht besteht gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG nicht bei Verträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Zeitpunkt oder Zeitraum vorsieht. Auf diesen Umstand wird vor Vertragsabschluss ausdrücklich hingewiesen.
(3) Für Rücktritte nach § 3 KSchG sowie für Stornierungen gilt § 5; in Bezug auf Verbraucher:innen sind die dort vorgesehenen Stornogebühren nur in dem Ausmaß geschuldet, in dem sie angemessen sind (§ 6 Abs. 1 Z 4 KSchG).
(4) Preisänderungen nach § 4 Abs. 7 sind gegenüber Verbraucher:innen nur zulässig, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wurden oder auf sachlich gerechtfertigten, im Vertrag genannten Umständen beruhen (§ 6 Abs. 1 Z 5 KSchG).
(5) Die Agentur ist zur Teilnahme an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
11. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist Wien. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, das für den Sitz der Agentur (Wien) sachlich und örtlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Gegenüber Verbraucher:innen bleiben die gesetzlichen Gerichtsstände des § 14 KSchG unberührt.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und dieser AGB bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Die Auftraggeber:in darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur an Dritte übertragen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
(6) Die Auftraggeber:in ist verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. Schreiben der Agentur gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet wurden.
